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Gesellschaftsformen des US-Rechts: Partnership, LLC und Corporation im Überblick

28. Okt.
5 Min. Lesezeit

Gründung, Haftung, Organisation und Besteuerung – worauf deutsche Unternehmen bei der Rechtsformwahl für ein US-Engagement achten sollten

Wer in den USA eine Tochtergesellschaft gründen oder sich an einem Unternehmen beteiligen will, muss zuerst die Rechtsform wählen. Das Gesellschaftsrecht ist dort überwiegend Recht der Einzelstaaten; viele Staaten orientieren sich an Mustergesetzen (Uniform Acts, Model Acts), Delaware hat mit dem Delaware General Corporation Law (DGCL) und dem Delaware Limited Liability Company Act (6 Del. C. § 18-101 ff.) eigene, vielfach genutzte Regelwerke. Im Überblick lassen sich drei Gruppen unterscheiden: Gesellschaften, die dem deutschen Verständnis nach Personengesellschaften ähneln (General Partnership, Limited Partnership, Limited Liability Partnership), die Corporation als Kapitalgesellschaft und die Limited Liability Company (LLC) als Mischform. Die Vergleiche mit deutschen Rechtsformen sind Annäherungen, keine Gleichsetzungen.

General Partnership: das Grundmodell

Die General Partnership (vergleichbar mit der OHG, §§ 105 ff. HGB) entsteht durch den Zusammenschluss von mindestens zwei natürlichen oder juristischen Personen aufgrund eines schriftlichen, mündlichen oder konkludenten Vertrags (partnership agreement). Sie ist nicht registerpflichtig, verlangt keine Mindesteinlage und keine Gründungsgebühr. Maßgebliches Mustergesetz ist der Uniform Partnership Act (UPA 1997). Alle Gesellschafter sind grundsätzlich gleichermaßen zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigt (Selbstorganschaft) und haften unbeschränkt und persönlich. Als Einlagen kommen Bargeld, Sachwerte und Dienstleistungen in Betracht.

Limited Partnership und Limited Liability Partnership

Die Limited Partnership (vergleichbar mit der KG, §§ 161 ff. HGB) kennt zwei Gesellschaftergruppen: Der General Partner führt die Geschäfte allein, vertritt die Gesellschaft und haftet persönlich und unbeschränkt. Der Limited Partner haftet nur mit seiner Einlage und hat lediglich Informations- und Kontrollrechte. Anders als die General Partnership ist die Limited Partnership registerpflichtig: Eine Gründungsurkunde in beschworener Form (sworn certificate) ist einzureichen, und im Geschäftsverkehr ist der Zusatz „L.P.“ zu führen. Mustergesetze sind der Uniform Limited Partnership Act (ULPA 1916) und der Revised Uniform Limited Partnership Act (RULPA 1985).

Die Limited Liability Partnership (vergleichbar mit der Partnerschaftsgesellschaft nach dem PartGG) ist eine neuere Form, die für Freiberufler geschaffen wurde. Sie setzt strenge formelle Voraussetzungen voraus: gebührenpflichtige Registrierung, einen jährlichen Fortführungsantrag und den Nachweis einer gesetzlich bestimmten Mindestversicherungsdeckung; im Geschäftsverkehr ist der Zusatz „L.L.P.“ zu führen. Der Gesellschafter haftet nicht mit seinem Privatvermögen für Gesellschaftsverbindlichkeiten, wohl aber voll für eigenes Fehlverhalten; geschützt wird er also vor den Fehlern der anderen Gesellschafter. Nicht alle Bundesstaaten erkennen die L.L.P. an.

Limited Liability Company: die Mischform

Die LLC verbindet Elemente der Personengesellschaft und der Kapitalgesellschaft (vergleichbar mit der GmbH oder einer KG ohne Komplementär). Sie wird durch Einreichung von Gründungsunterlagen (filing of documents) errichtet, verlangt kein Mindestkapital und kann auch von einer Einzelperson gegründet werden; der Zusatz „L.L.C.“ ist zu führen. Die Haftung ist auf die Einlage beschränkt. Die Gesellschafter können die Organisation weitgehend frei gestalten. Sie können die Geschäftsführung selbst übernehmen (member-managed) oder auf einen Board of Managers übertragen (manager-managed); im zweiten Fall ähnelt die Struktur der einer Corporation. Das Stimmrecht richtet sich nach der Höhe der Einlage, soweit nichts anderes vereinbart ist. Die Gewinnverteilung erfolgt nach Anteilen oder nach dem Gesellschaftsvertrag.

Business Corporation: die wichtigste Form

Die Business Corporation (Stock Corporation) ist die wichtigste Gesellschaftsform des US-Rechts. Sie ist juristische Person und rechtsfähig. Gründen kann sie bereits eine einzelne Person (incorporator). Erforderlich sind die erste Satzung (articles of incorporation bzw. in Delaware certificate of incorporation), eine zweite Satzung für die interne Organisation (bylaws), eine Gründungsversammlung mit Wahl des Board of Directors und Bestellung der Executive Officers sowie das Führen eines Gesellschaftsbuchs (corporate book). Ob ein Mindestkapital verlangt wird, bestimmt das Recht des Gründungsstaats. Im Geschäftsverkehr sind Zusätze wie „Corporation“, „Inc.“, „Ltd.“ oder „Co.“ zu führen.

Die Corporation folgt dem Prinzip der Fremdorganschaft. Zentralorgan ist der Board of Directors mit Gesamtvertretungsmacht; die laufenden Geschäfte führen die Executive Officers (insbesondere President/CEO, Vice President, Secretary und Treasurer). Die Gesellschafter (shareholders) haben kein Recht zur Geschäftsführung. Sie wählen und berufen die Directors ab, haben Stimm- und Informationsrechte und können Ansprüche der Gesellschaft im Wege einer derivative suit geltend machen. Die Anteile bestehen in der Regel aus verschiedenen Klassen: Preferred Shares gewähren beschränkte Mitgliedschaftsrechte, etwa Vorzüge bei Dividende und Liquidation, Common Shares die vollen Mitgliedschaftsrechte. Die Haftung der Gesellschafter ist auf ihren Anteil beschränkt; Ausnahme ist die Durchgriffshaftung (piercing the corporate veil). Gewinne können als Bardividende, als Sachausschüttung oder als Gratisaktien (stock dividend) ausgeschüttet werden.

Bei den Unterformen unterscheidet das US-Recht die Public Corporation (nicht zu verwechseln mit einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft) mit anonymem Gesellschafterkreis und frei, regelmäßig über die Börse übertragbaren Anteilen von der Private Corporation (Close Corporation) mit wenigen Gesellschaftern, die sich häufig aktiv an der Geschäftsführung beteiligen, und beschränkt, oft nur unter Gesellschaftern übertragbaren Anteilen.

Welches Recht gilt?

Für Corporations und LLCs gilt im Innenverhältnis das Recht des Gründungsstaats (internal affairs doctrine; vgl. CTS Corp. v. Dynamics Corp. of America, 481 U.S. 69 (1987)). Eine in Delaware gegründete Gesellschaft mit Verwaltungssitz in einem anderen Bundesstaat bleibt damit hinsichtlich ihrer inneren Verfassung dem Delaware-Recht unterworfen. Im Außenverhältnis gilt das allgemeine Kollisionsrecht. Bei der General Partnership knüpft das Mustergesetz (§ 106 UPA 1997) für das Innenverhältnis grundsätzlich an den Ort der Hauptverwaltung an; die Vereinbarung des Rechts des Gründungsstaats wird überwiegend für zulässig gehalten. Bei der Limited Partnership gilt für das Innenverhältnis nach dem Mustergesetz das Recht des Gründungsstaats.

Übertragbarkeit von Anteilen

Bei Partnerships und LLCs kann der Gesellschafter seinen Anteil grundsätzlich jederzeit veräußern, anders als nach deutschem Recht. Der Erwerber erhält dadurch aber nicht automatisch Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis; hierfür bedarf es regelmäßig eines Gesellschafterbeschlusses. Anteile einer Public Corporation sind frei übertragbar, Anteile einer Private Corporation oft nur beschränkt.

Steuerliche Behandlung im Überblick

Partnerships und LLCs unterliegen grundsätzlich keiner eigenen Besteuerung; die Gewinne werden bei den Gesellschaftern besteuert, die Gesellschaft gibt eine Steuererklärung (information return) ab. Nach den Einordnungsregeln des US-Steuerrechts („check-the-box“, Treas. Reg. § 301.7701-3) wird eine LLC mit mehreren Mitgliedern standardmäßig wie eine Partnership, eine Ein-Personen-LLC als „disregarded entity“ behandelt; die LLC kann aber die Besteuerung als Corporation wählen. Die Corporation unterliegt der Körperschaftsteuer (corporate income tax; Bundessteuersatz 21 %, 26 U.S.C. § 11), bei Ausschüttungen an die Gesellschafter kommt es zu einer zweiten Besteuerung (Doppelbesteuerung). Die S Corporation (Small Business Corporation) wird wie eine Partnership einfach besteuert, setzt aber voraus, dass sie nicht mehr als 100 Gesellschafter hat, keine Gesellschafter mit Wohnsitz im Ausland (nonresident aliens) beteiligt sind, keine juristischen Personen oder Partnerships Gesellschafter sind und nur eine Anteilsklasse besteht (26 U.S.C. § 1361(b)). Für eine deutsche Muttergesellschaft scheidet die S Corporation damit als Rechtsform der US-Tochter aus. Einzelstaatliche Steuern sind nicht Gegenstand dieses Beitrags.

Fazit

Die Wahl der Rechtsform hängt vom Haftungsbedürfnis, von der gewünschten Organisation und von der steuerlichen Gestaltung ab und sollte nie isoliert getroffen werden. Für Tochtergesellschaften deutscher Unternehmen kommen praktisch vor allem Corporation und LLC in Betracht; entscheidend ist, dass die Haftungsbeschränkung auch tatsächlich gelebt wird. Sprechen Sie uns bei Fragen gern an.

Stand: 23.10.2026

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Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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