top of page

Probezeit in befristeten Arbeitsverträgen: BAG schafft Spielraum (2 AZR 160/24)

24. Apr.
1 Min. Lesezeit

Aktualisiert: vor 4 Tagen

Das Bundesarbeitsgericht sorgt mit seiner Entscheidung vom 30.10.2025 (2 AZR 160/24) für neue Klarheit bei befristeten Arbeitsverhältnissen. Im Kern ging es um die Frage, ob eine Kündigung innerhalb einer viermonatigen Probezeit bei einjähriger Befristung wirksam war. Das BAG entschied, dass das Arbeitsverhältnis rechtmäßig beendet wurde, da die Probezeitklausel den gesetzlichen Anforderungen entsprach.

Gemäß § 15 Abs. 3 TzBfG muss die Probezeit zwar in einem angemessenen Verhältnis zur Gesamtdauer und zur Art der Tätigkeit stehen. Die Richter stellten jedoch klar, dass dieses „Verhältnis“ nicht durch starre Regelwerte wie die oft zitierte 25 %-Grenze bestimmt wird. Das Gesetz sieht weder eine absolute Höchstdauer noch feste relative Grenzen für befristete Verträge vor. Stattdessen eröffnet § 15 Abs. 3 TzBfG den Vertragsparteien einen bewussten Gestaltungsspielraum.

Die notwendige Verhältnismäßigkeitsprüfung erfordert immer eine individuelle Einzelfallbetrachtung der konkreten Umstände. Dabei müssen sowohl die Interessen des Arbeitgebers als auch die des Arbeitnehmers gegeneinander abgewogen werden. Das Gericht betonte, dass eine ausreichende Erprobungsphase im beiderseitigen Interesse liegt und nicht zu knapp bemessen sein darf.

Ein wichtiger Punkt des Urteils betrifft zudem das Verhältnis von Probezeit und gesetzlicher Wartezeit nach dem KSchG. Das BAG stellte klar, dass eine verkürzte Probezeit nicht automatisch zu einer Verkürzung der sechsmonatigen Wartezeit führt. Da beide Institute unterschiedliche Zwecke verfolgen, bleibt die gesetzliche Wartezeit von der Probezeitdauer unberührt. Die Kündigung im vorliegenden Fall benötigte daher keine soziale Rechtfertigung im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes. Damit stärkt das BAG die Rechtssicherheit für Unternehmer bei der Befristungsgestaltung erheblich.

Unternehmer sollten daher den Gestaltungsspielraum des Gesetzes nutzen und die Probezeitdauer individuell nach der Art der Tätigkeit begründen, ohne sich von starren Quoten einschränken zu lassen.

bottom of page