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Das Alles-oder-Nichts-Prinzip fällt: Die Teilarbeitsunfähigkeit kommt zum 01.01.2028

vor 22 Stunden
1 Min. Lesezeit

Mit dem verabschiedeten GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz bricht der Gesetzgeber ein historisches Dogma des deutschen Arbeitsrechts auf. Ab dem 1. Januar 2028 gilt nach dem neu eingeführten § 44c SGB V nicht mehr nur die strikte Trennung zwischen vollständiger Arbeitsfähigkeit und vollständiger Arbeitsunfähigkeit. Das neue Rechtsinstitut betrifft Versicherte, die infolge einer schwerwiegenden Erkrankung absehbar länger als vier Wochen arbeitsunfähig sind. Der behandelnde Arzt kann künftig eine Teilarbeitsunfähigkeit im festen Umfang von 25 %, 50 % oder 75 % der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit attestieren. Dies ermöglicht Betroffenen eine schrittweise, flexible Rückkehr in den Betrieb und sichert ihnen gleichzeitig ein anteiliges Krankengeld für den ausfallenden Teil.

Für die Praxis entscheidend ist das verankerte Prinzip der doppelten Freiwilligkeit: Niemand kann zur Teil-AU gezwungen werden. Der Arbeitnehmer zeigt seine Bereitschaft an, woraufhin der Arbeitgeber aktiv und ausdrücklich zustimmen muss. Reagiert das Unternehmen innerhalb der vorgesehenen Fristen nicht, greift nach aktuellen Nachbesserungen im Gesetzgebungsverfahren keine Zustimmungsfiktion mehr; das Schweigen gilt nunmehr als Ablehnung, und die Bescheinigung verbleibt im Status einer vollständigen AU.

Die Teil-AU verdrängt das bewährte ‚Hamburger Modell‘ einer stufenweisen Wiedereingliederung nicht. Zwar fordert das Gesetz künftig eine vorgeschaltete Prüfung der Teil-AU. Die medizinische Entscheidungshoheit liegt jedoch weiterhin allein beim behandelnden Arzt. Nur wenn dieser eine echte Teilleistung für medizinisch sinnvoll hält und attestiert, kommt Teil-AU überhaupt ins Spiel – andernfalls bleibt es bei der klassischen Wiedereingliederung.

Trotz des Ziels, Langzeitkranke schneller zu integrieren, birgt die Neuregelung erhebliche administrative Hürden. Die Personalabteilungen stehen ab 2028 vor einem drastisch erhöhten bürokratischen Aufwand bei der Entgeltabrechnung. Das parallele Splitten in anteiliges Arbeitsentgelt und von der Krankenkasse berechnetes Teilkrankengeld erfordert völlig neue Abrechnungsprozesse und Schnittstellen.

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