Kündigungsrisiko bEM-Fehler: LAG Baden-Württemberg fordert Hinweis auf betriebsärztliche Schweigepflicht
Aktualisiert: vor 4 Tagen
Ein recht aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 14. Januar 2026 unter dem Aktenzeichen 4 Sa 39/25 verschärft die formellen Anforderungen an das Betriebliche Eingliederungsmanagement erheblich. Im entschiedenen Fall scheiterte eine krankheitsbedingte Kündigung trotz massiver Fehlzeiten der Angestellten an der fehlerhaften Durchführung des vorgeschalteten Suchprozesses. Der Arbeitgeber versäumte es im Rahmen der Einladung und des Erstgesprächs, die Betroffene ausdrücklich auf die gesetzliche Schweigepflicht des Betriebsarztes hinzuweisen. Das Gericht bewertete dieses Versäumnis als fatalen Mangel, da gerade bei einer Zurückhaltung des Arbeitnehmers bezüglich eigener Diagnosen die neutrale und verschwiegene Position des Mediziners eine essenzielle Vertrauensbasis schaffen soll.
Wird dieses formelle Erfordernis missachtet, können Arbeitgeber im späteren Kündigungsschutzprozess regelmäßig nicht mehr beweisen, dass eine leidensgerechte Anpassung des Arbeitsplatzes unmöglich gewesen wäre. Das Gesetz verlangt einen lückenlosen und ergebnisoffenen Klärungsprozess unter Ausschöpfung aller vorgeschriebenen Stellen. Das reine Angebot, die Hinzuziehung des Betriebsarztes im Gespräch abzustimmen, reicht ohne den expliziten Hinweis auf dessen Verschwiegenheit rechtlich nicht aus. Die unvollständige Aufklärung führt im Rahmen der gerichtlichen Interessenabwägung zur Unverhältnismäßigkeit und damit zur Unwirksamkeit der gesamten Entlassung. Für Unternehmen entstehen dadurch immense wirtschaftliche Risiken durch nachzuzahlenden Annahmeverzugslohn.
Geschäftsführer und HR-Verantwortliche sollten bEM-Einladungen sowie Gesprächsprotokolle umgehend rechtlich überprüfen und den Hinweis auf die ärztliche Schweigepflicht als festen Pflichtbestandteil verankern.
