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Stellenanzeige ohne „m/w/d“: LAG Hessen zur Entschädigung nach dem AGG und zum Einwand des „AGG-Hoppings“

20. Aug.
1 Min. Lesezeit

Aktualisiert: vor 4 Tagen

Ein aktuelles Urteil des LAG Hessen (Urteil vom 26.01.2026 – Az. 7 SLa 435/25) verschärft die Haftungsrisiken im Recruiting drastisch. Ein Unternehmen schrieb eine Stelle exklusiv als „kaufmännische Mitarbeiterin/Bürokauffrau/Sekretärin“ aus – ohne geschlechtsneutralen Zusatz wie „m/w/d“. Ein männlicher Bewerber erhielt eine Absage und klagte auf Entschädigung wegen geschlechtsspezifischer Diskriminierung. Der Arbeitgeber wehrte sich mit dem Argument des Rechtsmissbrauchs. Der Kläger sei ein sog. „AGG-Hopper“ mit standardisierter Bewerbung, der 170 km weit weg wohne und nur systematisches Prozessgeld generieren wolle.

Das LAG Hessen gab dem Kläger recht und bestätigte eine Entschädigung von 4.500 Euro (ca. 1,5 Bruttomonatsgehälter). Die ausschließliche Verwendung weiblicher Berufsbezeichnungen verstößt gegen § 11 i.V.m. § 7 Abs. 1 AGG und begründet eine gesetzliche Vermutung der Benachteiligung nach § 22 AGG. Dadurch dreht sich die Beweislast um. Der Arbeitgeber muss nun lückenlos beweisen, dass keine Diskriminierung vorlag – was ohne dokumentiertes, objektives Auswahlkonzept schwer möglich ist. Den Einwand des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) wies das Gericht zurück: Weder eine hohe Anzahl an Klagen noch standardisierte Anschreiben oder eine weite Anreise reichen als Beweis für ein unzulässiges „Geschäftsmodell“ aus, da das Recht auf freie Arbeitsplatzwahl (Art. 12 Abs. 1 GG) auch überregionale Bewerbungen schützt.

Verlassen Sie sich im Recruiting niemals auf den Einwand des „AGG-Hoppings“, da die Rechtsprechung dem Arbeitgeber hierfür eine fast unüberwindbare Darlegungs- und Beweislast auferlegt. Stellenanzeigen müssen ausnahmslos geschlechtsneutral formuliert sein und einen entsprechenden Zusatz wie „(m/w/d)“ in der Hauptüberschrift führen. Richten Sie ein standardisiertes, rein fachbezogenes Auswahlkonzept ein. Jede Absage muss auf objektiven, dokumentierten Kriterien basieren, um die Beweislast im Ernstfall erfolgreich widerlegen zu können.

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