Übernahme zugesagt – Kündigung treuwidrig: LAG Düsseldorf zur Probezeit (3 SLa 317/24)
Aktualisiert: vor 4 Tagen
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 14. Januar 2025 (3 SLa 317/24) entschieden, dass eine Kündigung in der Probezeit treuwidrig und damit unwirksam sein kann, wenn zuvor eine verbindliche Übernahmezusage erteilt wurde. Im zugrunde liegenden Fall hatte ein entscheidungsbefugter Vorgesetzter dem Arbeitnehmer kurz vor Ablauf der Probezeit zugesichert, dass dieser übernommen werde. Unmittelbar danach sprach derselbe Vorgesetzte dennoch eine Probezeitkündigung aus.
Das Gericht stellte klar, dass eine solche widersprüchliche Verhaltensweise gegen § 242 BGB verstößt, wenn der Arbeitnehmer aufgrund der Zusage berechtigtes Vertrauen in den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses entwickeln durfte. Besonders relevant war, dass die Zusage von einer Person kam, die personalentscheidungsbefugt war und damit für den Arbeitgeber verbindlich handeln konnte. Der Arbeitgeber konnte keine neuen Umstände darlegen, die einen sachlichen Sinneswandel zwischen Zusage und Kündigung rechtfertigten.
Das LAG betonte, dass auch in der Probezeit das Kündigungsrecht nicht schrankenlos ausgeübt werden darf. Wird Vertrauen gezielt geschaffen und anschließend enttäuscht, kann dies zur Unwirksamkeit der Kündigung führen.
Wer in der Probezeit Übernahmezusagen erteilt, muss sich daran messen lassen – Vertrauen kann rechtlich binden.
