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Verkauf an US-Käufer: Was im Kaufvertrag anders läuft

vor 4 Stunden
2 Min. Lesezeit

Unternehmensverkauf an einen US-Investor – Rechtswahl, Garantien, Sandbagging und Investitionsprüfung

Medienberichten zufolge treibt ein börsennotiertes deutsches Traditionsunternehmen seinen Verkauf an einen US-Konzern selbst voran. Auch im Mittelstand gehören US-Strategen und US-Finanzinvestoren zu den häufigen Käufern. Sie bringen eigene Vertragsgewohnheiten mit. Wer als Verkäufer die Unterschiede kennt, verhandelt gezielter.

Rechtswahl und Form

US-Käufer schlagen oft das Recht von Delaware oder New York vor. Für den Kaufvertrag ist das grundsätzlich zulässig: „Der Vertrag unterliegt dem von den Parteien gewählten Recht“ (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Rom-I-VO). Die Abtretung von Anteilen an einer deutschen GmbH richtet sich aber stets nach deutschem Recht und muss notariell beurkundet werden (§ 15 Abs. 3 GmbHG). Für die Verpflichtung zur Abtretung verlangt § 15 Abs. 4 GmbHG ebenfalls die notarielle Form; ob das auch bei einem Kaufvertrag nach ausländischem Recht gilt, ist umstritten. In der Praxis wird deshalb in aller Regel vor einem deutschen Notar beurkundet.

Garantien und Freistellungen

US-Verträge enthalten umfangreiche Zusicherungen („Representations and Warranties“) und Freistellungen („Indemnification“), begrenzt durch Schwellenwerte („Basket“) und Höchstbeträge („Cap“). Auch deutsche Verträge arbeiten mit eigenständigen Garantien und schließen die gesetzliche Gewährleistung weitgehend aus. Auf einen solchen Ausschluss kann sich der Verkäufer jedoch nicht berufen, soweit er einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hat (§ 444 BGB). Häufig wird eine Garantieversicherung („W&I-Versicherung“) abgeschlossen. Sie deckt bekannte Umstände regelmäßig nicht.

Was der Käufer schon wusste („Sandbagging“)

„Sandbagging“ bedeutet: Der Käufer macht Ansprüche wegen einer falschen Garantie geltend, obwohl er die Unrichtigkeit vor Vertragsschluss kannte. Der Delaware Court of Chancery hat bestätigt, dass dies nach Delaware-Recht grundsätzlich zulässig ist, sofern der Vertrag nichts anderes regelt (In re Dura Medic Holdings, Inc. Consolidated Litigation, Entscheidung vom 20.02.2025, C.A. No. 2019-0474-JTL). Informationen aus der Due Diligence schränken die Garantien danach nur ein, wenn sie im Vertrag selbst, etwa in Offenlegungsanlagen, stehen. Eine abschließende Entscheidung des Delaware Supreme Court steht aus.

Nach deutschem Recht sind die gesetzlichen Mängelrechte bei Kenntnis des Käufers ausgeschlossen, bei grob fahrlässiger Unkenntnis grundsätzlich ebenfalls (§ 442 Abs. 1 BGB). Ob das auch für eigenständige Garantien gilt, ist nicht abschließend geklärt. Verkäufer sollten die Kenntnis des Käufers daher ausdrücklich regeln.

Investitionsprüfung

Erwirbt ein Investor außerhalb der EU („Unionsfremder“) ein deutsches Unternehmen oder eine Beteiligung daran, kann das Bundeswirtschaftsministerium prüfen, ob die öffentliche Ordnung oder Sicherheit voraussichtlich beeinträchtigt ist (§ 55 Abs. 1 AWV). Die Prüfschwelle liegt grundsätzlich bei 25 Prozent der Stimmrechte, in sicherheitsrelevanten Bereichen bei 10 oder 20 Prozent (§ 56 Abs. 1 AWV). Dort ist der Vertragsschluss meldepflichtig (§ 55a Abs. 4 AWV). Bis zur Freigabe ist der Kaufvertrag schwebend unwirksam (§ 15 Abs. 3 AWG), und der Vollzug ist verboten (§ 15 Abs. 4 AWG). Ein neues Investitionsprüfungsgesetz liegt bislang nur als Referentenentwurf vor; bis auf Weiteres gelten AWG und AWV.

Checkliste für Verkäufer

  • Rechtswahl, Streitbeilegung und Form früh festlegen

  • Garantiekatalog, Schwellenwerte, Höchstbetrag und Verjährung verhandeln

  • Kenntnis des Käufers ausdrücklich regeln

  • Offenlegungen vollständig in die Vertragsanlagen aufnehmen

  • Investitionsprüfung vor Unterzeichnung klären und als Vollzugsbedingung vereinbaren

Fazit

Ein Verkauf an einen US-Käufer ist gut beherrschbar, wenn die Vertragsmechanik von Beginn an bewusst verhandelt wird. Sprechen Sie uns bei Fragen gern an.


Stand: 03.11.2026

NIETZER Rechtsanwälte · Attorneys at Law (USA) · Heilbronn · www.unternehmensrecht.com

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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