Altersgrenzenregelungen sind kein Fall des § 4 Abs. 2 TzBfG (BAG 6 AZR 18/25)
Aktualisiert: vor 4 Tagen
Das Bundesarbeitsgericht hatte im Urteil vom 31.07.2025 (6 AZR 18/25) über Ansprüche einer Arbeitnehmerin zu entscheiden, deren Arbeitsverhältnis kraft vertraglicher Regelung mit Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze endete. Die Klägerin berief sich auf § 4 Abs. 2 TzBfG und machte geltend, sie werde als befristet Beschäftigte gegenüber unbefristeten Arbeitnehmern unzulässig benachteiligt. § 4 Abs. 2 TzBfG verbietet eine unterschiedliche Behandlung befristet Beschäftigter gegenüber unbefristet Beschäftigten ohne sachlichen Grund.
Das BAG stellte klar, dass Arbeitsverhältnisse, die an die Regelaltersgrenze anknüpfen, nicht unter diesen besonderen Diskriminierungsschutz fallen. Die Norm erfasse nur „typische“ Befristungen, nicht aber Altersgrenzen-Regelungen, die das Arbeitsverhältnis planbar und sozial abgesichert beenden. Der Zweck der Vorschrift – Schutz vor strukturellen Nachteilen durch Befristung – greife hier nicht; eine Benachteiligung gegenüber unbefristet Beschäftigten liege daher nicht vor. Die Revision blieb erfolglos.
Befristungen bis zur Regelaltersgrenze sind arbeitsrechtlich kein Fall des § 4 Abs. 2 TzBfG – Altersgrenzen-Regelungen bleiben ein eigenständiges, zulässiges Instrument der Vertragsbeendigung.
