Das Gesellschaftsregister: Handlungsbedarf für Gesellschaften bürgerlichen Rechts
Aktualisiert: vor 4 Tagen
Zum 01.01.2024 trat das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft. Mit der Einführung des sog. Gesellschaftsregisters können GbR, die am Rechtsverkehr teilnehmen, eingetragen werden. Neben dem Namen der GbR, sind auch Wohnort oder Sitz der Gesellschafter und deren Vertretungsbefugnis einzutragen.
Durch das MoPeG ändern sich zahlreiche Regelungen über die Eintragung von Rechten in öffentlichen Registern, wie etwa dem Grundbuch oder der Gesellschafterliste einer GmbH. So kann eine GbR nur dann als Eigentümerin oder eines sonstigen Rechts an einem Grundstück in das Grundbuch eingetragen werden, wenn sie im Gesellschaftsregister eingetragen ist. Dies gilt für sämtliche Rechtsänderungen im Grundbuch, welche nach dem 01.01.2024 eintreten.
Trotz der neuen Regelungen haben viele GbRs noch nicht reagiert.
