top of page

Das Wunsch-Arbeitszeugnis im Vergleich ist vollstreckbar (BAG, Beschluss vom 07.05.2026 – 8 AZB 25/25)

30. Juli
1 Min. Lesezeit

Aktualisiert: vor 4 Tagen

Vereinbaren Parteien im Kündigungsprozess ein Zeugniswahlrecht des Mitarbeiters, ist diese Klausel laut Bundesarbeitsgericht vollstreckbar. Die Vereinbarung im konkreten Streitfall lautete sinngemäß: „Der Arbeitgeber erstellt ein wohlwollendes, qualifiziertes Zeugnis mit guter Leistungs- und Verhaltensbeurteilung sowie Dankes-, Bedauerns- und Wunschformel. Der Arbeitnehmer hat das Recht, einen Entwurf einzureichen, von welchem der Arbeitgeber nur aus wichtigem Grund abweichen darf.“

Weigert sich der Arbeitgeber ohne triftigen Grund, diesen Entwurf zu unterzeichnen, droht ihm ein Zwangsgeld nach § 888 ZPO. Der Titel ist rechtlich hinreichend bestimmt, obwohl der genaue Text bei Vergleichsschluss noch gar nicht feststand.

Allerdings zieht das BAG klare Grenzen durch das gesetzliche Gebot der Zeugniswahrheit. Enthält der Entwurf des Arbeitnehmers nachweisbar falsche Angaben (wie hier zur Tätigkeitsbeschreibung eines Geschäftsführers), stellt dies einen „wichtigen Grund“ dar, der eine Abweichung rechtfertigt. Weist der Arbeitgeber im Vollstreckungsverfahren begründete Zweifel an der Wahrheit nach, darf das Gericht kein Zwangsgeld verhängen; die inhaltliche Richtigkeit muss stattdessen in einem neuen Erkenntnisverfahren ausgeklagt werden.

Vorsicht bei solchen Standardklauseln im Kündigungsvergleich. Da diese Vereinbarungen vollstreckbar sein können, sollten Sie das Recht zur inhaltlichen Korrektur bei Verstößen gegen die Zeugniswahrheit stets explizit im Text aufnehmen. Alternativ fixieren Sie die wesentlichen Leistungs- und Aufgabenmerkmale direkt im Vergleichstext.

bottom of page