Kein Verzicht auf Mindesturlaub – auch nicht im gerichtlichen Vergleich (BAG 9 AZR 104/24)
Aktualisiert: vor 4 Tagen
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 3. Juni 2025 (9 AZR 104/24) klargestellt, dass auf den gesetzlichen Mindesturlaub im bestehenden Arbeitsverhältnis nicht wirksam verzichtet werden kann. Dies gilt selbst dann, wenn der Verzicht Bestandteil eines gerichtlichen Vergleichs zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist.
Ausgangspunkt der Entscheidung ist § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG, wonach von den Vorschriften über den Mindesturlaub nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden darf. Ein im Vergleich enthaltener Passus, wonach Urlaubsansprüche „in natura gewährt“ seien, genügt nicht, wenn der Urlaub krankheitsbedingt tatsächlich nicht genommen werden konnte. In diesem Fall wandelt sich der Urlaubsanspruch mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einen Abgeltungsanspruch um.
Das BAG hat betont, dass weder die prozessuale Situation noch der Umstand, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits feststand, an dieser Unabdingbarkeit etwas ändern. Ein Tatsachenvergleich muss eine Ungewissheit beseitigen – im Streitfall konnte der Urlaub aber überhaupt nicht genommen werden, so dass die offenen Urlaubsansprüche im gerichtlichen Vergleich nicht „auf null gesetzt“ werden konnten.
Arbeitgeber sollten in Vergleichen und Aufhebungsvereinbarungen sehr sorgfältig zwischen gesetzlichem Mindesturlaub und Mehrurlaub unterscheiden und Mindesturlaubsansprüche stets ausdrücklich und rechtssicher abgelten.
