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Mehrfaches Wahlrecht bei Betriebsratswahlen in Matrixstrukturen (BAG 7 ABR 28/24)

13. März
1 Min. Lesezeit

Aktualisiert: vor 4 Tagen

Der Beschluss beschäftigt sich mit der Frage, in welchem Betrieb Arbeitnehmer bei einer Betriebsratswahl wählen dürfen. Hintergrund war ein Unternehmen mit standortübergreifenden Organisations- und Matrixstrukturen. Einige Führungskräfte arbeiteten organisatorisch in mehreren Betrieben zusammen. Der Arbeitgeber vertrat die Auffassung, dass diese Personen nur in dem Betrieb wählen dürften, dem sie arbeitsvertraglich zugeordnet sind. Weil sie zusätzlich in der Wählerliste eines anderen Betriebs auftauchten, focht der Arbeitgeber die Betriebsratswahl an.

Das Gericht stellte klar, dass nicht allein der Arbeitsvertrag über die Wahlberechtigung entscheidet. Maßgeblich ist vielmehr, ob eine Person tatsächlich in die Arbeitsorganisation eines Betriebs eingegliedert ist. Wer praktisch in einem Betrieb mitarbeitet und dessen Abläufe mitprägt, gehört auch zu diesem Betrieb. Das kann selbst dann gelten, wenn der Arbeitsvertrag einen anderen Betrieb nennt. Wird ein Arbeitnehmer organisatorisch in mehreren Betrieben eingesetzt, kann daher eine Zugehörigkeit zu mehreren Betrieben gleichzeitig bestehen. In solchen Fällen kann auch ein Wahlrecht in mehreren Betrieben bestehen.

Zur Begründung wurde hervorgehoben, dass der Betriebsrat alle Beschäftigten vertreten soll, die in die Arbeitsorganisation eines Betriebs eingebunden sind. Deshalb sollen diese Beschäftigten auch an der Wahl teilnehmen können. Gerade in modernen Matrix- und Projektstrukturen arbeiten viele Beschäftigte dauerhaft über mehrere Organisationseinheiten hinweg. Würde man nur auf die formale Zuordnung im Arbeitsvertrag abstellen, wären Teile der tatsächlich betroffenen Belegschaft von der Mitbestimmung ausgeschlossen. Das würde dem Zweck der Betriebsratswahl widersprechen.

Bei Betriebsratswahlen kommt es stärker auf die tatsächliche organisatorische Einbindung der Beschäftigten an als auf formale Vertragszuordnungen. Unternehmen sollten daher genau prüfen, wo Beschäftigte tatsächlich in betriebliche Abläufe eingebunden sind.

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