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Rechtsformzusatz „eGbR“: Nicht zwingend am Ende der Firmenbezeichnung (OLG Köln 4 Wx 4/24)

15. Jan.
1 Min. Lesezeit

Aktualisiert: vor 4 Tagen

Seit Inkrafttreten des MoPeG müssen im Gesellschaftsregister eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts den Zusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ führen (§ 707a Abs. 2 S. 1 BGB). In der Praxis stellt sich dabei häufig weniger eine materielle als vielmehr eine formale Frage: Wo muss der Rechtsformzusatz stehen?

Der Beschluss des OLG Köln vom 24.04.2024 (Az. 4 Wx 4/24) bringt hierzu Klarheit. Entgegen der Auffassung mancher Registergerichte ist der Zusatz „eGbR“ nicht zwingend am Ende der Gesellschaftsbezeichnung zu führen. Er kann vielmehr auch innerhalb des Namens stehen, sofern die Rechtsform eindeutig erkennbar bleibt.

Das OLG stellt dabei auf Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Norm ab: Der Rechtsverkehr soll über Haftungs- und Gesellschaftsverhältnisse informiert werden – nicht über eine bestimmte Reihenfolge der Bezeichnung.

Praxishinweis: Trotz dieser Entscheidung empfiehlt sich aus Gründen der Rechtssicherheit weiterhin, den Zusatz „eGbR“ am Ende der Gesellschaftsbezeichnung zu führen, um Verzögerungen und Zurückweisungen im Registerverfahren zu vermeiden.

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