Variable Vergütung: Wer Unternehmensziele nicht rechtzeitig mitteilt, schuldet den vollen Bonus (BAG 10 AZR 28/25)
Aktualisiert: vor 4 Tagen
Der Fall betrifft eine Managerin, die neben ihrem Festgehalt eine variable Vergütung auf Basis firmeninterner Kennzahlen beanspruchen konnte, deren konkrete Vorgaben ihr vom Arbeitgeber jedoch für den maßgeblichen Zeitraum nicht zur Kenntnis gebracht wurden. Das Bundesarbeitsgericht verurteilte den Arbeitgeber wegen der unterlassenen Mitteilung dieser Unternehmensziele zu vollem Schadensersatz in Höhe des entgangenen Bonus.
Das Urteil des BAG vom 22.04.2026 (10 AZR 28/25) konkretisiert die Pflichten und Risiken im Recht der variablen Vergütung spürbar zulasten unvorbereiteter Unternehmen. Zunächst stellt das Gericht klar, dass die Initiativlast für die Zielvorgabe ausschließlich beim Arbeitgeber liegt, sodass Beschäftigte bei Untätigkeit des Managements keine Rüge- oder Nachfragepflichten treffen. Reine interne Vorstandsbeschlüsse oder in den Büchern der Geschäftsführung definierte Ertragsziele genügen dabei ausdrücklich nicht, da Unternehmensziele einer aktiven Bringschuld unterliegen und den bonusberechtigten Mitarbeitern transparent kommuniziert werden müssen. Da Ziele per Definition eine Motivations- und Leistungssteuerungsfunktion besitzen, ist eine rückwirkende Festlegung nach Ablauf des Leistungszeitraums unmöglich, wodurch das Versäumnis in eine endgültige Pflichtverletzung umschlägt. Kann das Unternehmen die rechtzeitige Eröffnung der Ziele im Streitfall nicht belegen, greift zugunsten des Arbeitnehmers die gerichtliche Schadensschätzung, welche mangels anderer Anhaltspunkte regelmäßig eine hypothetische Zielerreichung von 100 % fingiert. Ein wirtschaftlich schlechtes Geschäftsjahr entlastet den Arbeitgeber ex post somit nicht von dieser strengen Haftung.
Unternehmer müssen die Festlegung variabler Vergütungsparameter daher zwingend als strategische Frist im eigenen Kalender notieren und den Zugang der Zielvorgaben rechtzeitig sowie rechtssicher dokumentieren. Die rechtzeitige und nachweisbare Kommunikation variabler Bonusziele ist kein bürokratischer Spielraum, sondern eine finanzielle Haftungsfalle.
Wer die Ziele nicht vor Beginn des Leistungszeitraums aktiv mitteilt, zahlt am Ende den vollen Bonus – selbst wenn das Unternehmen Verluste schreibt oder der Mitarbeiter die Zielerreichung nicht aktiv eingefordert hat.
