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Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB: Der Urlaub des Arbeitnehmers hemmt die Frist nicht (BAG 2 AZR 55/25)

11. Juni
1 Min. Lesezeit

Aktualisiert: vor 4 Tagen

Bei einer fristlosen Kündigung steht die Zeit niemals still, da der Gesetzgeber dem Arbeitgeber nur ein extrem kurzes Zeitfenster von exakt zwei Wochen für den Ausspruch der Kündigung gewährt. Innerhalb dieser knappen Frist muss der gesamte Sachverhalt lückenlos aufgeklärt und der Mitarbeiter ggf. angehört werden, um die Kündigung rechtssicher zu machen.

Mit Urteil vom 4. Dezember 2025 (Az. 2 AZR 55/25) hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass der Erholungsurlaub eines Arbeitnehmers die Zweiwochenfrist für eine außerordentliche Kündigung (§ 626 Abs. 2 BGB) nicht hemmt. Arbeitgeber sind verpflichtet, die notwendige Sachverhaltsaufklärung und Anhörung bei dringendem Verdacht mit gebotener Eile voranzutreiben, auch wenn der Mitarbeiter im Urlaub erreichbar ist, wodurch untätiges Warten auf das Ende des Urlaubs zur Unwirksamkeit der Kündigung führen kann.

Die strikte Zweiwochenfrist tickt ab dem Moment, in dem der Arbeitgeber von den Vorwürfen erfährt. Arbeitgeber müssen zur Vermeidung von Fristversäumnissen unverzüglich handeln, betroffene Arbeitnehmer auch während des Urlaubs kontaktieren und zur Anhörung auffordern.

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