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MoPeG: Ausscheiden von Gesellschaftern statt Auflösung der GbR

10. März
1 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 23. Okt.

Anders als bislang führen Kündigung oder Tod eines Gesellschafters nach dem MoPeG nicht mehr zur Auflösung der GbR, sondern zum Ausscheiden des betreffenden Gesellschafters. Weitere Ausscheidensgründe sind die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters, die Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Privatgläubigers und die Ausschließung eines Gesellschafters aus wichtigem Grund. Diese gesetzlich festgelegten Ausscheidensgründe können nicht abbedungen, jedoch durch weitere Gründe im Gesellschaftsvertrag ergänzt werden.

Im Gesellschaftsvertrag kann ebenfalls vereinbart werden, dass bei Tod eines Gesellschafters statt des Ausscheidens dessen Erbe an seine Stelle treten soll (Nachfolgeklausel). Fazit: Alte GbR Verträge auf Anpassungsbedarf überprüfen.

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