MoPeG: Beschlussfassung in Personengesellschaften – Einstimmigkeit bleibt der Grundsatz
Aktualisiert: vor 4 Tagen
Auch nach Inkrafttreten des MoPeG gilt für die Beschlussfassung in Personengesellschaften weiterhin der Grundsatz der Einstimmigkeit. Sollen Beschlüsse mit Mehrheit gefasst werden können, muss dies ausdrücklich im Gesellschaftsvertrag vorgesehen werden.
Regelungen zum Beschlussverfahren enthält das MoPeG nicht. Daher empfiehlt es sich, im Gesellschaftsvertrag entsprechende Bestimmungen aufzunehmen, etwa zur Einberufung einer Gesellschafterversammlung, zur Form und Frist der Ladung, zur Beschlussfähigkeit sowie zur Versammlungsleitung und Protokollierung.
Für Personenhandelsgesellschaften sind Regelungen zur Beschlussfassung inzwischen in § 109 HGB vorgesehen. Bei einer GbR kann daher erwogen werden, auf diese Vorschriften Bezug zu nehmen. Zu beachten ist allerdings, dass auch im HGB beispielsweise Regelungen zum Umlaufverfahren oder einer Onlineversammlung fehlen.
